Durchsuchungen beginnen fast immer früh am Morgen, ohne Vorwarnung. Man ist überrumpelt, und genau in diesen Minuten fallen oft die Sätze, die später im Verfahren am schwersten wiegen. Diese sieben Regeln helfen, ruhig zu bleiben.
1. Beschluss zeigen lassen
Eine Durchsuchung ordnet grundsätzlich ein Richter an (§ 105 StPO). Bitten Sie darum, den Durchsuchungsbeschluss zu sehen, und fotografieren Sie ihn oder lassen Sie sich eine Kopie geben. Dort steht, welcher Vorwurf erhoben wird und wonach gesucht werden darf. Liegt kein Beschluss vor, berufen sich die Beamten meist auf „Gefahr im Verzug“. Lassen Sie sich das bestätigen und merken Sie es sich.
2. Nicht behindern – aber auch nicht mitwirken
Die Durchsuchung müssen Sie dulden. Körperlicher Widerstand ist strafbar und verschlechtert Ihre Lage. Aktiv mithelfen müssen Sie dagegen nicht: Sie müssen weder Schränke öffnen noch Unterlagen heraussuchen oder zeigen, wo sich etwas befindet.
3. Schweigen – auch beim „lockeren Gespräch“
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Das gilt auch für scheinbar beiläufige Fragen im Flur oder in der Küche. Solche Äußerungen werden in Vermerken festgehalten und können später gegen Sie verwendet werden. Angaben zu Ihrer Person, also Name, Geburtsdatum und Anschrift, müssen Sie machen.
4. Den Verteidiger anrufen
Bitten Sie darum, Ihren Anwalt anrufen zu dürfen. Meist erlauben die Beamten das. Ein Verteidiger kann oft schon am Telefon mit dem Einsatzleiter sprechen, den Umfang der Durchsuchung klären und Ihnen sagen, was Sie jetzt tun sollten. Unser Notruf ist dafür rund um die Uhr erreichbar.
5. Nichts freiwillig herausgeben
Die Beamten werden fragen, ob Sie Unterlagen, Handy oder Laptop „freiwillig“ herausgeben. Tun Sie das nicht. Erklären Sie stattdessen ausdrücklich, dass Sie der Sicherstellung widersprechen, und lassen Sie das ins Protokoll aufnehmen. Nur dann muss die Beschlagnahme später richterlich bestätigt werden, und Sie können dagegen vorgehen (§ 98 StPO).
6. Anwesend bleiben
Als Wohnungsinhaber dürfen Sie bei der Durchsuchung dabei sein (§ 106 StPO). Nutzen Sie das: Beobachten Sie ruhig, welche Räume durchsucht und welche Gegenstände mitgenommen werden, und notieren Sie sich die Namen der Beamten.
7. Protokoll verlangen – und nicht unterschreiben
Sie haben Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung und ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO). Verlangen Sie beides. Das Protokoll zu unterschreiben ist dagegen keine Pflicht. Unterschreiben Sie erst nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger.
Nach der Durchsuchung
Sprechen Sie mit niemandem über den Vorwurf außer mit Ihrem Verteidiger, auch nicht per Messenger. Schreiben Sie so bald wie möglich auf, was passiert ist, solange die Erinnerung frisch ist. Ihr Verteidiger beantragt dann Akteneinsicht und prüft, ob die Durchsuchung rechtmäßig war und wie Sie beschlagnahmte Gegenstände zurückbekommen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur Rechtslage bei Veröffentlichung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.