Eine Verkehrskontrolle, ein Atemtest, danach die Blutprobe, und am Ende nimmt die Polizei den Führerschein mit. Für viele Betroffene hängt daran der Arbeitsplatz. Was jetzt passiert, hängt vor allem vom gemessenen Wert ab.
Die Promillegrenzen im Überblick
- Ab 0,3 ‰ kann bereits eine Straftat vorliegen, wenn Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen hinzukommen, etwa Schlangenlinien oder ein Unfall (sogenannte relative Fahruntüchtigkeit).
- Ab 0,5 ‰ ohne Ausfallerscheinungen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Beim ersten Mal drohen in der Regel 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.
- Ab 1,1 ‰ gelten Autofahrer als absolut fahruntüchtig. Das ist immer eine Straftat nach § 316 StGB, egal wie sicher Sie sich gefühlt haben.
- Ab 1,6 ‰ verlangt die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Neuerteilung regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Für Fahranfänger in der Probezeit und alle unter 21 Jahren gilt ohnehin ein absolutes Alkoholverbot am Steuer.
Fahrverbot oder Entziehung – ein großer Unterschied
Ein Fahrverbot ist befristet: Sie geben den Führerschein ab und bekommen ihn nach Ablauf automatisch zurück. Bei einer Straftat nach § 316 StGB ordnet das Gericht dagegen in aller Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis an (§ 69 StGB). Die Fahrerlaubnis erlischt dann, und das Gericht setzt eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten fest, in der keine neue erteilt werden darf (§ 69a StGB). Danach müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen. Bei hohen Werten geht das nur mit bestandener MPU.
Auch unter 1,6 ‰ kann eine MPU drohen
Die Behörde darf eine MPU nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch schon ab 1,1 ‰ anordnen, wenn bei Ihnen trotz dieses Wertes keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Die Behörde wertet das als Hinweis auf Alkoholgewöhnung. Was im Polizeibericht über Ihr Verhalten steht, ist deshalb später oft wichtiger, als man zunächst denkt.
Was Sie jetzt tun sollten
- Keine Angaben zur Trinkmenge. Aussagen wie „nur zwei Bier“ oder zum Zeitpunkt des letzten Getränks werden später zur Rückrechnung verwendet, meist zu Ihrem Nachteil.
- Den Anhörungsbogen nicht selbst ausfüllen. Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht.
- Früh einen Verteidiger einschalten. Nur über die Akteneinsicht lässt sich prüfen, ob Messung, Blutentnahme und Protokolle fehlerfrei sind. Solche Fehler können im Einzelfall dazu führen, dass ein Wert nicht verwertet werden darf.
- Früh an die MPU denken. Wer weiß, dass eine MPU kommen wird, kann die Vorbereitung sinnvoll in die Sperrfrist legen und verliert keine Zeit.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur Rechtslage bei Veröffentlichung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.