Strafverteidiger-Notruf bei Festnahme oder Durchsuchung – rund um die Uhr: 0172 828 85 82
Ermittlungsverfahren

Vorladung von der Polizei: Müssen Sie hingehen?

Ein Brief von der Polizei, darin eine Vorladung zur Vernehmung mit Datum und Uhrzeit. Viele Empfänger gehen davon aus, dass sie hingehen und „die Sache aufklären“ müssen. Beides stimmt in den meisten Fällen nicht.

Zuerst klären: Beschuldigter oder Zeuge?

Im Schreiben steht, in welcher Rolle Sie vernommen werden sollen. Davon hängen Ihre Pflichten ab. Steht dort „Beschuldigter“ oder „Beschuldigtenvernehmung“, richtet sich das Verfahren gegen Sie selbst. Steht dort „Zeuge“, sollen Sie über das Verhalten anderer aussagen.

Als Beschuldigter: Keine Pflicht bei der Polizei

Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Es gibt keine Pflicht, dort zu erscheinen, und erst recht keine Pflicht, etwas zur Sache zu sagen (§ 136 StPO). Sie müssen den Termin nicht einmal absagen. Besser ist es trotzdem, wenn Ihr Verteidiger absagt und dabei gleich Akteneinsicht beantragt.

Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht: Dort müssen Sie erscheinen (§ 163a Abs. 3, § 133 StPO). Aber auch dann dürfen Sie schweigen.

Warum Schweigen fast immer richtig istBei der ersten Vernehmung kennt die Polizei die Akte, Sie aber nicht. Jede Erklärung, auch eine gut gemeinte, legt Sie fest, bevor Sie wissen, was man Ihnen konkret vorwirft und welche Beweise es gibt. Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Eine Aussage können Sie jederzeit nachholen. Zurücknehmen lässt sie sich nicht.

Als Zeuge: Es kommt darauf an

Zeugen müssen bei der Polizei erscheinen und aussagen, wenn die Vorladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO). Das steht dann in der Regel im Schreiben. Ohne einen solchen Auftrag ist das Erscheinen bei der Polizei freiwillig.

Auch als Zeuge müssen Sie nicht alles sagen. Nahe Angehörige des Beschuldigten dürfen die Aussage ganz verweigern (§ 52 StPO). Und jeder Zeuge darf Fragen unbeantwortet lassen, mit denen er sich selbst belasten würde (§ 55 StPO). Gerade diese Grenze ist im Einzelfall schwer zu ziehen. Wer als Zeuge geladen ist, aber selbst in die Sache verwickelt sein könnte, sollte sich vorher beraten lassen. Zeugen dürfen einen Anwalt als Beistand mitbringen.

So reagieren Sie richtig

  1. Frist und Rolle prüfen. Wer lädt vor: Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht? Und in welcher Rolle?
  2. Nicht bei der Polizei anrufen, um „kurz etwas zu erklären“. Auch Telefonate werden vermerkt.
  3. Verteidiger einschalten. Er sagt den Termin ab, beantragt Akteneinsicht (§ 147 StPO) und bespricht danach mit Ihnen, ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Nach der Akteneinsicht ist eine schriftliche Stellungnahme über den Verteidiger oft besser als eine Vernehmung. Nicht selten stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren danach früh ein.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur Rechtslage bei Veröffentlichung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Anrufen